Nachrichten der EVU Gochsheim https://evu.gochsheim.de/ News-Feed Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Gemeinde GochsheimdeElektrizitätsversorgungsunternehmen der Gemeinde Gochsheim Thu, 25 Apr 2024 08:10:18 +0200 Thu, 25 Apr 2024 08:10:18 +0200 NewsTYPO3news-695 Fri, 17 Nov 2023 08:00:00 +0100 Die Strompreise sinken zum 01.01.2024 https://evu.gochsheim.de/communice-news/news/artikel?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Bnews%5D=695&cHash=2e078af3f37fa88c530414f119449ea2 Das EVU Gochsheim gibt die gesunkenen Beschaffungskosten zum 01.01.2024 in vollem Umfang weiter. Dabei wurden die geänderten staatlich bestimmten Abgaben, Umlagen sowie der Anstieg der Netznutzungsentgelte bereits berücksichtigt. Unsere Kundinnen und Kunden werden ab Mitte November von uns zur Preissenkung informiert. Gochsheim, 15.11.2023 EVU Gochsheim news-661 Tue, 29 Aug 2023 09:29:44 +0200 Strompreisbremse - Information für zeitvariable Tarife (NT/HT) zur Strompreisbremse https://evu.gochsheim.de/communice-news/news/artikel?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Bnews%5D=661&cHash=4e1d7c47470c045fda2fa429c6475cfb Die Bundesregierung hat den Referenzpreis für Nieder- und Nachtstromtarife zum 01.08.2023 gesenkt. Damit gilt ab diesem Zeitpunkt für den Niedertarif (NT) ein Referenzpreis von 28 Cent je kWh. Der Referenzpreis für den Hochtarif (HT) bleibt mit 40 Cent unverändert. Bei Tarifen mit zeitvariablem Arbeitspreis (z. B. HT-/NT-Tarife) wird ein gewichteter Arbeitspreis errechnet, der sich aus dem Verhältnis der NT/HT-Zeiten ergibt und als Grundlage für die Berechnung der Strompreisbremse dient. Das Gesetz zur Strompreisbremse sieht die Umsetzung der neuen Regelung im Rahmen der von uns zu erstellenden Jahresverbrauchsabrechnung 2023 vor. Wir werden dies für alle Kundinnen und Kunden mit diesem Schritt im Januar 2024 vornehmen. news-590 Thu, 02 Mar 2023 09:40:00 +0100 Umsetzung der Strompreisbremse https://evu.gochsheim.de/communice-news/news/artikel?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Bnews%5D=590&cHash=aab2cbc1033d49940e45c8f72bf7c4a3 Umsetzung der Strompreisbremse Das EVU Gochsheim erhebt für ein Kalenderjahr 11 Abschlagszahlungen für die Stromlieferung. Die erste Abschlagszahlung ist für den Monat Januar zum 01. Februar fällig. Die letzte Abschlagszahlung ist am 01. Dezember für den Monat November zu leisten. Im Januar des folgenden Jahres erhalten die Kunden die Jahresabrechnung.   Die Strompreisbremse wirkt sich rückwirkend ab dem 01. Januar 2023 aus. Die Umsetzung ist ab März 2023 vorgesehen. Die Abschlagszahlungen für Januar 2023 (geänderte Fälligkeit 15. Februar 2023) und Februar (Fälligkeit 01. März 2023) wurden noch ohne Berücksichtigung eines Entlastungsbetrages erhoben. Der Abschlagsbetrag für den Monat März 2023 (Fälligkeit 01. April 2023) wird unter Einbeziehung der Strompreisbremse errechnet. Gleichzeitig werden dann auch die Gutschriften aus der Strompreisbremse für die Monate Januar und Februar vergütet.   Aktuell arbeiten wir zusammen mit unserem Softwareanbieter an der Umsetzung der staatlich vorgegebenen Entlastungen. Nach Abschluss dieser Arbeiten erhalten Sie in Kürze ein Informationsschreiben mit genauen Informationen zur Strompreisbremse und zu dem vom Bund gewährten Entlastungsbetrag.   Gochsheim, 02.03.2023 EVU Gochsheim news-579 Thu, 02 Feb 2023 10:59:48 +0100 Information zum Strompreisbremsegesetz https://evu.gochsheim.de/strom-und-gasprodukte/strompreisbremse Durch die Energiepreiskrise sehen wir uns als Versorger und Sie als Kundinnen und Kunden auch im Jahr 2023 besonderen Herausforderungen und steigenden Energiepreisen ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine Strompreisbremse beschlossen und zu deren Umsetzung das Strom-Preisbremsegesetz (StromPBG) erlassen. Ziel ist es, die Letztverbraucher während des gesamten Jahres 2023 mit einem staatlich finanzierten Preisdeckelungsmechanismus zu unterstützen. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch uns als Lieferant und hängt von dem mit unseren Kunden vereinbarten Tarifpreis und dem Energiebezug an den Entnahmestellen ab. Im Folgenden möchten wir Sie allgemein über die Umsetzung der Strompreisbremse durch uns informieren: Umsetzung der Preisbremse für Stromkunden 1. Welche Kundengruppen sind entlastungsberechtigt? Grundsätzlich sind alle Stromkunden durch die Strompreisbremse ab dem 01.01.2023 für jede ihrer Entnahmestellen entlastungsberechtigt. Die Umsetzung der Preisbremse erfolgt ab dem 01.03.2023 (zur Berücksichtigung der Entlastung für Januar und/oder Februar 2023 beachten Sie bitte die untenstehenden Hinweise). Die jeweilige Höhe der Strompreisbremse hängt maßgeblich von der Verbrauchsprognose für die Entnahmestelle bzw. dem an der Entnahmestelle gemessenen Jahresverbrauch ab. Weiterhin kommt es darauf an, ob die Entnahmestelle mit einem SLP-Zähler (für Standardlastprofilkunden) oder einem RLM-Zähler ausgestattet ist. Haushaltskunden, kleine und mittlere Gewerbekunden und Kunden in den Heizungstarifen verfügen in der Regel über einen SLP-Zähler und werden jährlich abgerechnet. Bei Kunden mit einem RLM-Zähler handelt es sich um Kunden mit einer Leistungsmessung, die monatlich abgerechnet werden (große Gewerbe- und Industriekunden). Achtung: Von der Inanspruchnahme der Strompreisbremse ausgeschlossen sind Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen! 2. Höhe der Entlastung Kunden, die im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 leitungsgebunden mit Strom beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat – erstmals ab März 2023 – eine Entlastung unter Vorbehalt der Rückforderung (§ 12 Abs. 4 StromPBG) durch uns gutgeschrieben. Dabei wird der Strompreis für ein (je nach Verbrauch) 80%iges bzw. 70%iges monatliches Mengenkontingent auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von von dem Vertragspreis mit uns, Ihrem individuellen Mengenkontingent sowie Ihrem tatsächlichen Verbrauch ab. Hinweis: Zusätzlich zu den nachfolgenden, allgemeinen Informationen erhalten Sie von uns rechtzeitig weitere Informationen zur konkreten Höhe der Ihnen im aktuellen Abrechnungszeitraum zu gewährenden Entlastungsbeträge sowie zu Ihrem Entlastungs­kontingent. Um den monatlichen Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 5 StromPBG) mit dem Entlastungskontingent (§ 6 StromPBG) multipliziert (gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze für Großverbraucher (§§ 19-11 EWPBG)). Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute. Wenn im laufenden Vertrag keine Abschlagszahlungen vereinbart sind, erfolgt die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags in der nächsten Rechnung. Wie hoch ist der Referenzpreis? Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 30.000 kWh: 40 ct/kWh (inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer); Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh: 13 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer). Maßgeblich für die Einstufung der Entnahmestelle ist bei einer SLP-Entnahmestelle die uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers. Bei einer Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung ist die im Jahr 2021 gemessene Verbrauchsmenge entscheidend. Wie wird der Differenzbetrag berechnet? Bei Tarifen ohne zeitvariablem Arbeitspreis wird der Differenzbetrag aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle am ersten Tag eines Kalendermonats vertraglich vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises und des Referenzpreises errechnet. Bei Tarifen mit zeitvariablem Arbeitspreis (z. B. HT-/NT-Tarifen) wird der Differenzbetrag aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis errechnet. Wie errechnet sich das monatliche Entlastungskontingent? Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 30.000 kWh: SLP-Entnahmestelle: Das Entlastungskontingent beträgt 80 % der uns aktuell vorliegenden Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers, geteilt durch 12. Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung: Das Entlastungskontingent beträgt 80 % der im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchsmenge, geteilt durch 12. Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh: SLP-Entnahmestelle: Das Entlastungskontingent beträgt 70 % der uns aktuell vorliegenden Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers, geteilt durch 12. Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung: Das Entlastungskontingent beträgt 70 % der im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchsmenge, geteilt durch 12. Berechnungsbeispiel:   Beispiel mit einem Arbeitspreis brutto von 60,59 ct/kWh (Stand 01.01.2023) und aktueller Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) von 4.000 kWh: Berechnung des Differenzbetrags (Arbeitspreis – Referenzpreis): 60,59 ct/kWh – 40,00 ct/kWh = 20,59 ct/kWh Berechnung des Entlastungskontingents: 80 % von 4.000 kWh: 12 = 267 kWh Monatlicher Entlastungsanspruch: (20,59 ct x 267 kWh) = 54,98 €/Monat. Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 54,98 € reduziert werden. Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt. Durch Rundungen können letztendlich andere Beträge entstehen. 3. Rückwirkende Erstreckung der Entlastung auf die Monate Januar und/oder Februar 2023 (§ 49 StromPBG) Alle Letztverbraucher, welche die oben genannten Kriterien erfüllen und bereits in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit Strom beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023. Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung, der Jahresverbrauchsrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden. Wenn wir Sie zum 01.03.2023 mit Strom beliefern, erhalten Sie auch die rückwirkende Entlastung durch uns. Wir werden Sie selbstverständlich über die Umsetzung informieren. Hinweis zur Entlastung von Mietern Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 12a StromPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkosten bzw. Nebenkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.   Wichtiger Hinweis zur Verbrauchsreduzierung! Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen – denn die vorstehend beschriebene Preisbremse greift nur bis zu einem Entlastungskontingent von 80 % bzw. 70 % der vorliegenden Verbrauchsprognose (bei SLP-Zähler) bzw. des gemessenen Jahresverbrauchs (bei RLM-Zähler). Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt stattdessen jeweils der volle vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Es lohnt sich also Energie einzusparen. Dadurch kann erreicht werden, dass dieser reduzierte Jahresverbrauch komplett zum staatlich reduzierten Preis abgerechnet wird. news-621 Tue, 10 Jan 2023 12:02:53 +0100 Umrüstung der Straßenbeleuchtung in Gochsheim-Abschnitt VI https://evu.gochsheim.de/communice-news/news/artikel?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Bnews%5D=621&cHash=a8ae509e018a200124e85aeadca55565 Die Gemeinde Gochsheim setzt die Umrüstung ihrer Straßenbeleuchtung auf verbrauchsarme LED-Technik fort. Der nun anstehende Abschnitt VI betrifft 86 Lichtpunkte in folgenden Bereichen: Am Plan, Kirchgasse, Kleiststraße, Weyerer Straße, Steinweg, Haardtweg, Sonnenstraße, Flennerried Dieses Klimaschutzprojekt wird im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages mit ca. 16.700 EUR gefördert. Mit der Nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert das Bundesumweltministerium seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten. Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen. Die reinen Materialkosten betragen ca. 56.000 EUR. Das gemeindeeigene Elektrizitätsversorgungsunternehmen EVU Gochsheim übernimmt die Arbeiten zur Umrüstung der Leuchtenköpfe. Die Betreuung der Maßnahme erfolgt für den Zeitraum 01.07.2022 bis 30.09.2023 unter dem Förderkennzeichen 67K20008 durch den Projektträger ZUG gGmbH – Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie). Mit den neuen Leuchtensystemen wird der Stromverbrauch um ca. 70 % reduziert. So kann eine jährliche Stromeinsparung von ca. 26.300 kWh erzielt werden. Dadurch entsteht über die Laufzeit von 20 Jahren eine CO2-Einsparung von 229 Tonnen Gochsheim, 09.01.2023 Gemeinde Gochsheim Am Plan 4-6 97469 Gochsheim news-274 Thu, 15 Dec 2022 15:57:00 +0100 Kundeninformation zur Preisanpassung für Strom zum 01.01.2023 https://evu.gochsheim.de/communice-news/news/artikel?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Bnews%5D=274&cHash=dd94c36dabeea54312c3f758a99c04ce Kundeninformation zur Preisanpassung für Strom zum 01.01.2023 Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, wie Ihnen sicher bekannt ist, ist die Situation an den Energiemärkten weiterhin angespannt. In diesem Zusammenhang möchten wir Ihnen die Hintergründe für unsere Preisanpassungen zum 01.01.2023 erläutern und Sie über die geplante Strompreisbremse informieren. Uns ist bewusst, dass steigende Kosten im Rahmen der Stromlieferung für viele Kunden eine erhebliche Mehrbelastung und Herausforderung darstellen. Wir hätten die Preisanpassung sehr gerne vermieden, um unseren Kundinnen und Kunden diese Kostensteigerungen zu ersparen. Um die Letztverbraucher zu entlasten ist eine gesetzliche Preisbremse vorgesehen, durch welche die Letztverbraucher mittels monatlicher Beträge entlastet werden sollen. Hintergründe unserer Preisanpassung Leider sind auch wir in der Beschaffung der Energie von der allgemeinen Entwicklung der Preise auf den Energiemärkten betroffen und können unsere Preise nicht dauerhaft unter dem allgemeinen Marktniveau halten. Zwar kaufen wir die Energie für unsere Kunden im Vorfeld ein, sodass wir die bereits seit vielen Monaten erheblich gestiegenen Energiepreise der Vorlieferanten über einen längeren Zeitraum nicht vollständig in unseren Preisen berücksichtigen mussten. Zuletzt und für das kommende Jahr mussten wir aber Energie zu Preisen beschaffen, die auf dem aktuellen Marktniveau liegen, das von der Gaskrise und extrem schwankenden und hohen Energiepreisen geprägt ist. Wir haben dabei die Preise lediglich in dem Umfang angepasst, in dem für uns die Kosten gestiegen sind. Sobald uns wieder eine günstigere Beschaffung möglich ist, werden wir natürlich auch die Kostensenkungen wieder über abgesenkte Preise an Sie weitergeben. Entlastungen durch die gesetzliche „Strompreisbremse“ Die Bundesregierung hat die Einführung sogenannter Energiepreisbremsen beschlossen. Vorgesehen ist zunächst ein Gültigkeitszeitraum für die Preisbremsen bis zum 31.12.2023, welcher jedoch bei Notwendigkeit durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung bis zum 30.04.2024 verlängert werden kann. Für die Umsetzung in der Sparte Strom liegt der „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen“ vor. Kernstück dieses Entwurfs ist das Strompreisbremsegesetz (StromPBG). Danach sollen die Kunden durch einen monatlichen Entlastungsbetrag freigestellt werden. Das Gesetz muss noch den Bundestag und Bundesrat passieren und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Der monatliche Entlastungsbetrag bemisst sich aus einem kundenindividuellen monatlichen Entlastungskontingent und der Differenz zwischen dem vertraglichen Arbeitspreis und dem jeweiligen Referenzpreis. Folgende Entlastungskontingente und Referenzpreise sind im Gesetzesentwurf vorgesehen: Kunden mit einem Jahresverbrauch bis zu 30.000 kWh erhalten 80 % ihres Jahresverbrauchs zu einem Referenzpreis von 40 ct/kWh (inkl. Netzentgelte, Messentgelte und sonstiger staatlich veranlasster Preisbestandteile). Kunden mit einem Jahresverbrauch von über 30.000 kWh erhalten 70 % ihres Jahresverbrauchs zu einem Referenzpreis von 13 ct/kWh (ohne Netzentgelte, Messentgelte und sonstiger staatlich veranlasster Preisbestandteile). Maßgeblich für den für das Kontingent relevanten Jahresverbrauch ist in der Regel für SLP-Kunden (Standardlastprofilkunden; bspw. "reguläre" Haushalts- und Gewerbekunden) die aktuelle Verbrauchsprognose des Lieferanten, für RLM-Kunden (Verbrauchsstellen mit Leistungsmessung) die im Kalenderjahr 2021 gemessene Menge. Der monatliche Entlastungsbetrag bemisst sich sodann aus dem monatlichen Entlastungskontingent (80 % der Jahresverbrauchsprognose bzw. 1/12 von 70 % des Jahresverbrauchs 2021) und der Differenz zwischen dem vertraglichen Arbeitspreis und dem jeweiligen Referenzpreis. Laut der Gesetzesbegründung zum StromPBG-E wurde der Wert von 30.000 kWh dabei in Anlehnung an § 2 Abs. 7 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) gewählt. Die Entlastung soll schon ab dem 01.01.2023 für alle berechtigten Stromletztverbraucher greifen, wobei eine Auszahlung der Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar gemäß § 49 StromPBG-Entwurf erst im März 2023 bei Abschlagskunden bzw. im April 2023 bei RLM-Kunden erfolgen soll. Wir werden die Entlastung bei unseren Kunden selbstverständlich berücksichtigen und Sie entsprechend informieren. Aktuelle Information werden Sie künftig auch auf unserer Homepage finden. Die Höhe der Referenzpreise zeigt bereits, dass auch die Bundesregierung das aktuelle Marktniveau der Energiepreise, dem auch wir unterliegen, anerkannt hat. Der Sinn der Vorgaben der Energiepreisbremsen besteht gerade darin, dass eigentlich höhere Marktpreisniveau abzumildern. Es ist daher nicht überraschend, dass die aktuellen Preiserhöhungen vieler Energielieferanten, so wie auch unsere Preisanpassung, über den genannten Referenzpreisen liegt. Aufsicht des Bundeskartellamts Uns ist bewusst, dass im Zusammenhang mit den Preisbremsen viele Berichte in den Medien zu angeblich unangemessenen Preisanpassungen und einer angeblichen „Beweislastumkehr“ bei unseren Kundinnen und Kunden für Verunsicherung sorgen. Die in den Medien viel zitierte „Beweislastumkehr“ bedeutet nicht, dass Energierechnungen nicht bezahlt werden müssen, bis der Lieferant jedem Kunden die Angemessenheit der Preisanpassung individuell nachgewiesen hat. Vielmehr gilt die Beweislastumkehr nach den geplanten gesetzlichen Vorgaben nur in möglichen Verfahren des Bundeskartellamts. Das Bundeskartellamt ist aufgerufen, die Einhaltung der Energiepreisbremsen und die Angemessenheit von Energiepreisanpassungen zu überwachen. Das Bundeskartellamt wird dabei nach eigenem Ermessen tätig. Das bedeutet insbesondere, dass nicht jede Preisanpassung vom Bundeskartellamt überprüft wird und eine Preisanpassung beim Bundeskartellamt auch nicht gesondert angezeigt oder etwa genehmigt werden müsste. Ob das Bundeskartellamt gegenüber einem Energielieferanten tätig wird, entscheidet das Bundeskartellamt nach eigenem Ermessen. Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 09721/6444-16 zur Verfügung. Weitere Informationen erhalten Sie auch: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/11/20221125-bundeskabinett-verabschi edet-gas-und-strompreisbremse-wichtige-entlastung-fur-verbraucherinnen-und-verbraucher-und-diewirtschaft.html