Hochlastzeitfenster

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Entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Gemeinde Gochsheim verpflichtet, einem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt abweichend von § 16 StromNEV anzubieten, wenn aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. Seit dem 01.01.2013 gilt zudem die Bagatellgrenze, dass sich mindestens eine Entgeltreduktion von 500,00 EUR ergeben muss und eine Mindestlastverlagerung von 100 kW vorliegt.

Als Grundlage für die Berechnung dient der aktuell gültige und veröffentlichte „Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV” der Bundesnetzagentur.

Die Vereinbarung eines reduzierten Netzentgeltes gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bedarf der Genehmigung bzw. der Anzeige gegenüber der zuständigen Regulierungsbehörde.

Erläuterungen:

Die Hochlastzeitfenster gelten ausschließlich für Werktage (Montag - Freitag).
Wochenenden, Feiertage sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten als Nebenzeiten.

Jahreszeiten:

  • Frühling    01.03. - 31.05.
  • Sommer    01.06. - 31.08.
  • Herbst       01.09. - 30.11.
  • Winter       01.12. - 31.12.
                      01.01. - 28.02./29.02.