Ersatzbelieferung

Für das Netzgebiet der Elektrizitätsversorgung der Gemeinde Gochsheim ist der Stromvertrieb der Elektrizitätsversorgung Gochsheim als Grundversorger nach § 36 EnWG auch der Ersatzversorger. Das Netzgebiet der Elektrizitätsversorgung der Gemeinde Gochsheim beschränkt sich auf das Gebiet des Gemeindeteiles Gochsheim.

Elektrische Energie zur Ersatzversorgung wird bereitgestellt, wenn vom Anschlussnutzer elektrische Energie ohne Abschluss eines Stromliefervertrages mit einem Energiehändler bezogen wird. Entsprechend § 38 Abs. 2 EnWG ist diese Belieferung auf maximal drei Monate begrenzt.

Die Preise der Ersatzbelieferung entsprechen den Preisen der Grundversorgung.