Kundeninformation zur Preisanpassung für Strom zum 01.01.2023

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Kundeninformation zur Preisanpassung für Strom zum 01.01.2023

Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, wie Ihnen sicher bekannt ist, ist die Situation an den Energiemärkten weiterhin angespannt.

In diesem Zusammenhang möchten wir Ihnen die Hintergründe für unsere Preisanpassungen zum 01.01.2023 erläutern und Sie über die geplante Strompreisbremse informieren.

Uns ist bewusst, dass steigende Kosten im Rahmen der Stromlieferung für viele Kunden eine erhebliche Mehrbelastung und Herausforderung darstellen. Wir hätten die Preisanpassung sehr gerne vermieden, um unseren Kundinnen und Kunden diese Kostensteigerungen zu ersparen. Um die Letztverbraucher zu entlasten ist eine gesetzliche Preisbremse vorgesehen, durch welche die Letztverbraucher mittels monatlicher Beträge entlastet werden sollen.

Hintergründe unserer Preisanpassung

Leider sind auch wir in der Beschaffung der Energie von der allgemeinen Entwicklung der Preise auf den Energiemärkten betroffen und können unsere Preise nicht dauerhaft unter dem allgemeinen Marktniveau halten. Zwar kaufen wir die Energie für unsere Kunden im Vorfeld ein, sodass wir die bereits seit vielen Monaten erheblich gestiegenen Energiepreise der Vorlieferanten über einen längeren Zeitraum nicht vollständig in unseren Preisen berücksichtigen mussten. Zuletzt und für das kommende Jahr mussten wir aber Energie zu Preisen beschaffen, die auf dem aktuellen Marktniveau liegen, das von der Gaskrise und extrem schwankenden und hohen Energiepreisen geprägt ist.

Wir haben dabei die Preise lediglich in dem Umfang angepasst, in dem für uns die Kosten gestiegen sind. Sobald uns wieder eine günstigere Beschaffung möglich ist, werden wir natürlich auch die Kostensenkungen wieder über abgesenkte Preise an Sie weitergeben.

Entlastungen durch die gesetzliche „Strompreisbremse“

Die Bundesregierung hat die Einführung sogenannter Energiepreisbremsen beschlossen. Vorgesehen ist zunächst ein Gültigkeitszeitraum für die Preisbremsen bis zum 31.12.2023, welcher jedoch bei Notwendigkeit durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung bis zum 30.04.2024 verlängert werden kann. Für die Umsetzung in der Sparte Strom liegt der „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen“ vor.

Kernstück dieses Entwurfs ist das Strompreisbremsegesetz (StromPBG). Danach sollen die Kunden durch einen monatlichen Entlastungsbetrag freigestellt werden. Das Gesetz muss noch den Bundestag und Bundesrat passieren und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Der monatliche Entlastungsbetrag bemisst sich aus einem kundenindividuellen monatlichen Entlastungskontingent und der Differenz zwischen dem vertraglichen Arbeitspreis und dem jeweiligen Referenzpreis.

Folgende Entlastungskontingente und Referenzpreise sind im Gesetzesentwurf vorgesehen:

  • Kunden mit einem Jahresverbrauch bis zu 30.000 kWh erhalten 80 % ihres Jahresverbrauchs zu einem Referenzpreis von 40 ct/kWh (inkl. Netzentgelte, Messentgelte und sonstiger staatlich veranlasster Preisbestandteile).
  • Kunden mit einem Jahresverbrauch von über 30.000 kWh erhalten 70 % ihres Jahresverbrauchs zu einem Referenzpreis von 13 ct/kWh (ohne Netzentgelte, Messentgelte und sonstiger staatlich veranlasster Preisbestandteile).

Maßgeblich für den für das Kontingent relevanten Jahresverbrauch ist in der Regel für SLP-Kunden (Standardlastprofilkunden; bspw. "reguläre" Haushalts- und Gewerbekunden) die aktuelle Verbrauchsprognose des Lieferanten, für RLM-Kunden (Verbrauchsstellen mit Leistungsmessung) die im Kalenderjahr 2021 gemessene Menge. Der monatliche Entlastungsbetrag bemisst sich sodann aus dem monatlichen Entlastungskontingent (80 % der Jahresverbrauchsprognose bzw. 1/12 von 70 % des Jahresverbrauchs 2021) und der Differenz zwischen dem vertraglichen Arbeitspreis und dem jeweiligen Referenzpreis. Laut der Gesetzesbegründung zum StromPBG-E wurde der Wert von 30.000 kWh dabei in Anlehnung an § 2 Abs. 7 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) gewählt.

Die Entlastung soll schon ab dem 01.01.2023 für alle berechtigten Stromletztverbraucher greifen, wobei eine Auszahlung der Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar gemäß § 49 StromPBG-Entwurf erst im März 2023 bei Abschlagskunden bzw. im April 2023 bei RLM-Kunden erfolgen soll.

Wir werden die Entlastung bei unseren Kunden selbstverständlich berücksichtigen und Sie entsprechend informieren. Aktuelle Information werden Sie künftig auch auf unserer Homepage finden.

Die Höhe der Referenzpreise zeigt bereits, dass auch die Bundesregierung das aktuelle Marktniveau der Energiepreise, dem auch wir unterliegen, anerkannt hat. Der Sinn der Vorgaben der Energiepreisbremsen besteht gerade darin, dass eigentlich höhere Marktpreisniveau abzumildern. Es ist daher nicht überraschend, dass die aktuellen Preiserhöhungen vieler Energielieferanten, so wie auch unsere Preisanpassung, über den genannten Referenzpreisen liegt.

Aufsicht des Bundeskartellamts

Uns ist bewusst, dass im Zusammenhang mit den Preisbremsen viele Berichte in den Medien zu angeblich unangemessenen Preisanpassungen und einer angeblichen „Beweislastumkehr“ bei unseren Kundinnen und Kunden für Verunsicherung sorgen.

Die in den Medien viel zitierte „Beweislastumkehr“ bedeutet nicht, dass Energierechnungen nicht bezahlt werden müssen, bis der Lieferant jedem Kunden die Angemessenheit der Preisanpassung individuell nachgewiesen hat. Vielmehr gilt die Beweislastumkehr nach den geplanten gesetzlichen Vorgaben nur in möglichen Verfahren des Bundeskartellamts. Das Bundeskartellamt ist aufgerufen, die Einhaltung der Energiepreisbremsen und die Angemessenheit von Energiepreisanpassungen zu überwachen. Das Bundeskartellamt wird dabei nach eigenem Ermessen tätig. Das bedeutet insbesondere, dass nicht jede Preisanpassung vom Bundeskartellamt überprüft wird und eine Preisanpassung beim Bundeskartellamt auch nicht gesondert angezeigt oder etwa genehmigt werden müsste. Ob das Bundeskartellamt gegenüber einem Energielieferanten tätig wird, entscheidet das Bundeskartellamt nach eigenem Ermessen.

Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 09721/6444-16 zur Verfügung.

Weitere Informationen erhalten Sie auch:

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/11/20221125-bundeskabinett-verabschi edet-gas-und-strompreisbremse-wichtige-entlastung-fur-verbraucherinnen-und-verbraucher-und-diewirtschaft.html

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